Satzung

§ 1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen " Heimatverein Altenesch " und hat seinen Sitz in der Gemeinde Lemwerder, im Ortsteil Altenesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



§ 2

Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Dorfgemeinschaft, der heimatlichen Sitten und Gebräuche sowie der niederdeutschen Sprache und Kultur. Der Verein will die Geschichte der Stedinger und des Stedinger Landes wachhalten und an der Gestaltung der heimischen Umwelt mitwirken.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Satzungsanspruch wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von Volkstanz- und plattdeutschen Laienspielgruppen sowie durch die Pflege des niederdeutschen Sprach- und Liedgutes.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juni und endet am 31. Mai eines jeden Kalenderjahres.



§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.







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(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsversammlung. Wird ihrer Entscheidung widersprochen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied ist gehalten, die Arbeit des Vereins tatkräftig zu unterstützen, seine Satzungen zu befolgen und seine Mitgliederbeiträge pünktlich zu bezahlen.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er ist durch eine schriftliche Austrittserklärung, die keiner Begründung bedarf, gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt danach mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(5) Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

§ 5

Mitgliederbeiträge

(1) Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge. Teilbeträge werden weder erhoben noch zurückgezahlt.
(2) Die Mitgliederbeiträge werden zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres sowie bei Aufnahme in den Verein fällig.
(3) Die Höhe der Mitgliederbeiträge setzt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder fest.
(4) Für Ehepaare wird jeweils nur ein Mitgliederbeitrag erhoben.
(5) Über Beitragsbefreiungen entscheidet die Vorstandsversammlung.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Der Vorstand
b. Die Vorstandsversammlung
c. Die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand


(1) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind :
a. Der Vorsitzende
b. Der stellvertretende Vorsitzende

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.




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In Fragen der Geschäftsführung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Es können jedoch nur solche Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die ihren ständigen Wohnsitz im Kirchspiel Altenesch haben.
Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes nur einzeln und nur aus wichtigem Grunde mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder widerrufen.
(4) Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden bei dessen Ortsabwesenheit in jeder Hinsicht.



§ 8

Die Vorstandsversammlung
(1) Die Mitglieder der Vorstandsversammlung sind:
a. - Der Vorsitzende
- Der stellvertretende Vorsitzende

b. - Der Schriftwart
- Der stellvertretende Schriftwart
- Der Kassenwart
- Der Pressewart.
- Der Leiter des Festausschuss
- 4 Beisitzer

c. - Die Spartenleiter
- Der Heimleiter

(2) Die Vorstandsversammlung beschließt über die aktuelle Arbeit des Vereins. Ihre Beschlüsse binden den Vorstand.
(3) Die unter b. und c. aufgeführten Mitglieder der Vorstandsversammlung vertreten neben dem Vorstand den Verein gegenüber Dritten in den Rechtsgeschäften, die die ihnen jeweils übertragenen Aufgabenbereiche gewöhnlich mit sich bringen.
(4) Für die Wahrnehmung der unter b. aufgeführten Funktionen wählt die Mitgliederversammlung neun Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in die Vorstandsversammlung. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl erfolgt schriftlich. Jeder Wahlberechtigte kann bis zu neun Stimmen vergeben. In die Vorstandsversammlung gewählt sind die Kandidaten mit den neun höchsten Stimmenanteilen. Ihre Bestellung kann die Mitgliederversammlung nur einzeln und nur aus wichtigem Grund mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder widerrufen.
(5) Die Zuweisung der Aufgabenbereiche für den unter b. aufgeführten Personenkreis erfolgt durch die Vorstandsversammlung.
(6) Die Spartenleiter (z.B. Volkstanz, Theater) werden von den jeweiligen. Sparten, der Heimleiter vom Vorstand bestimmt.
(7) Die Vorstandsversammlung wird vom Vorsitzenden von Fall zu Fall unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
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In der Vorstandsversammlung führt der Vorsitzende den Vorsitz. Die Vorstandsversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder erschienen ist.
(9) Über die Vorstandsversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von der nächsten Vorstandsversammlung zu genehmigen ist.

§ 9

Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins zum Zwecke der Beschlußfassung über die Vereinsangelegenheiten, die nicht durch andere Organe des Vereins geordnet werden können.
(2) Im Juni eines jeden Kalenderjahres findet die Jahresmitgliederversammlung statt.
(3) Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, beruft der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
(4) Der Vorstand muß auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt-schriftlich oder über die örtliche Tagespresse mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe von Datum, Zeit, Ort und der Tagesordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Zehntel der Mitglieder erschienen ist.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen, ordnungsgemäß geladenen und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Vereinsmitglied. Für einen Beschluß über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Einer Änderung des Vereinszweckes, seines Namens oder seines Sitzes müssen alle Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist hierzu schriftlich einzuholen.
(8) In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende den Vorsitz. Sind er und der stellvertretende Vorsitzende verhindert, kann der Vorsitz einem Mitglied der Vorstandsversammlung übertragen werden.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Dem Protokoll ist als Anlage die Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit Namen und Unterschrift einzutragen haben.

§ 10

Kassenprüfung
(1) Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres und vor jeder Jahresmitgliederversammlung ist die Vereinskasse zu prüfen.



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(2) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, den Kassenbestand, die Eintragungen im Kassenbuch und die diese begründenden Belege auf Übereinstimmung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.


§ 11

Der Festausschuß
1) Der Festausschuß hat die Aufgabe, die geselligen Veranstaltungen des Vereins zu organisieren und durchzuführen.
(2) Die Mitglieder des Festausschusses werden vom Vorstand bestellt.



§ 12

Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit des Vorstandes, aller Funktionsträger und Mitglieder für den Verein ist ehrenamtlich. Auf Honorar besteht kein Anspruch.



§ 13

Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit der Stimmen von acht Zehnteln der Mitglieder erforderlich. Die Stimmen der nicht erschienenen Mitglieder sind hierzu schriftlich einzuholen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lemwerder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 14

Vereins- und Geschäftsordnungen
(1) Im Rahmen dieser Satzung kann der Verein für die Regelung interner Verfahren und Abläufe Vereins- und Geschäftsordnungen erlassen, die alle handelnden Personen binden.
(2) Über Vereins- und Geschäftsordnungen beschließt die Vorstandsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer erschienen Mitglieder.







Ende